Covid-19: Veranstaltung abgesagt – was ist zu beachten?

Die Absagen häufen sich: Nach der Tourismusmesse ITB in Berlin und der Handwerksmesse IHM in München wurde auch die Leipziger Buchmesse und der Autosalon in Genf wegen der Ausbreitung des Coronavirus Covid-19 abgesagt. Die Fitnessmesse Fibo in Köln wurde verschoben. Auch eine Reihe kleinerer Veranstaltungen sind betroffen.

Bei einer Pandemie wie Covid-19 handelt es sich um sogenannte höhere Gewalt (oder auch force majeure). Höhere Gewalt bedeutet nichts anderes als Zufall: Keiner der Beteiligten kann etwas dafür, dass das Virus im Umlauf ist.

Veranstalter, Aussteller und Zulieferer fragen sich nun, welche Rechte und Ansprüche sie gegeneinander haben. Dabei interessiert vor allem:

  • Muss ich als Auftragnehmer gegenüber meinem Auftraggeber die Leistungen erbringen?
  • Kann ich als Auftragnehmer von meinem Auftraggeber Zahlung verlangen?
  • Bin ich als Auftraggeber weiterhin zur Zahlung verpflichtet?
  • Habe ich gegen meinen Vertragspartner Schadensersatzansprüche?

All diese Fragen werden sich in der Regel nicht beantworten lassen, ohne einen Blick in den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen. Oft enthalten diese spezielle Regelungen für Fälle höherer Gewalt.

Helfen die AGB nicht weiter, gilt das Gesetz.

Die Antwort hängt davon ab, ob der Veranstalter aus freien Stücken abgesagt hat oder aufgrund behördlicher Untersagung dazu gezwungen war.

Für behördlich untersagte Veranstaltungen gilt: Wir haben einen Fall der sogenannten Unmöglichkeit. Der Auftragnehmer muss keine Leistungen erbringen, kann aber auch keine Zahlung verlangen.

Für freiwillig abgesagte Veranstaltungen gilt: Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber bleiben erst einmal zur Leistung verpflichtet. In Betracht kommt aber eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Zu prüfen ist zunächst, ob ein Vertragspartner im Vertrag das Risiko übernommen hat, dass die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Ist das nicht der Fall, dürfen die Vertragspartner den Vertrag anpassen oder unter Umständen sogar aufheben.

Schadensersatz wird in aller Regel keine der Parteien verlangen können. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass die andere Partei etwas falsch gemacht hat. Hier kommt die höhere Gewalt ins Spiel: Keine der Parteien kann etwas dafür, dass die Pandemie ausgebrochen ist. Deshalb muss auch niemand Schadensersatz leisten.

In jedem Fall ist dies eine gute Gelegenheit, die AGB auf ihre Krisenfestigkeit zu überprüfen.

Bei Fragen zu den AGB stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

(4. März 2020, aktualisiert am 6. Mai 2020)