Raue LLP erzielt Erfolg für die Berliner Richter vor dem Bundes­verwaltungs­gericht

Mit Beschluss vom 22. September 2017 (u.a. Aktenzeichen 2 C 58.16) hat das Bundesverwaltungsgericht Berliner Besoldungsvorschriften der Richter und Beamten als verfassungswidrig beurteilt und insgesamt acht Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung vorgelegt. Eines dieser Verfahren hatte Raue LLP für einen der betroffenen Richter geführt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung von Raue LLP gefolgt, dass die Berliner Richterbesoldung in den Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 für die Jahre 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war. In gleichzeitig entschiedenen Parallelverfahren beanstandete das Bundesverwaltungsgericht auch die Besoldung der Beamten des Landes Berlin in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 für die Jahre 2008 bis 2015. Abschließend muss nun das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung entschieden. Schließt sich auch das Bundesverfassungsgericht dieser Auffassung an, muss das Land Berlin den betroffenen Beamten und Richtern die Differenz zur angemessenen Besoldung nachzahlen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die Besoldung schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht angemessen. Der Vergleich mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung zeigt, dass die Beamten und Richter des Landes Berlin deutlich geringere Einkünfte erzielen. Für die Richter ist zudem die vom Bundesverfassungsgericht geforderte qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht mehr gewährleistet.

Bei der Besoldung der Beamten hat der Berliner Gesetzgeber schließlich auch die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Diese Anforderung ist im Land Berlin nicht eingehalten worden.

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(22. September 2017)