Raue erstreitet Erfolg für Berliner Richter vor Bundesverfassungs­gericht

Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung von Raue bestätigt, dass die Richterbesoldung im Land Berlin von 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war (Aktenzeichen 2 BvL 4/18) und verpflichtet das Land, die Richterbesoldung für die Jahre 2009 bis 2015 anzuheben.

Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind unvereinbar mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen. Das Gericht hat die gewährte Besoldung als evident unzureichend eingestuft sowie als nicht ausreichend, um Richtern und Staatsanwälten einen nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Das Land Berlin muss verfassungskonforme Regelungen spätestens zum 1. Juli 2021 umsetzen und rückwirkend den betroffenen Beamten und Richtern die Differenz zur angemessenen Besoldung nachzahlen, sofern sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.

Raue hatte die Witwe eines Vorsitzenden Richters am Kammergericht mit Besoldungsgruppe R 3, der kurz nach seiner Beförderung verstarb, vertreten. Geklagt hatten auch ein Vorsitzender Richter am Landgericht mit der Besoldungsgruppe R 2 und ein Richter am Landgericht mit Besoldungsgruppe R 1. Die seit 2009 erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht und der Berufungsinstanz waren erfolglos geblieben.

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(31. Juli 2020)