EuGH entscheidet zur Direktvergabe im Öffentlichen Personen­nahverkehr

Die Entscheidung des EuGH in Sachen „Verkehrsbetrieb Hüttebräucker“ und „Rhenus Veniro“ wird für große Teile des deutschen ÖPNV-Markts Veränderungen zur Folge haben. Direktvergaben an Verkehrsunternehmen mit mehreren kommunalen Gesellschaftern, wie sie bisher in großen überregionalen Verkehrsverbünden üblich waren, werden in Zukunft schwieriger.

Nach dem EuGH-Urteil vom 21. März 2019 richtet sich die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen nur dann nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, wenn die Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession erfüllt sind. Ist der Verkehrsvertrag hingegen als öffentlicher Auftrag ausgestaltet, kommt eine Direktvergabe nur als In-House-Vergabe nach dem GWB-Vergaberecht in Betracht (verb. Rs. C-266/17 „Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH u.a.“ und C-267/17 „Rhenus Veniro“).

In Deutschland wird die Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs durch sog. Aufgabenträger gewährleistet. Die konkreten Zuständigkeiten richten sich nach Landesrecht. Wenn das Verkehrsangebot nicht eigenwirtschaftlich erbracht wird, können die Aufgabenträger das notwendige Verkehrsangebot in Form von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 beschaffen. Diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge werden in der Praxis auch Verkehrsverträge genannt. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 regelt Anforderungen an die Vergabe und die beihilferechtskonforme Ausgestaltung von Verkehrsverträgen.

Die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist in Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geregelt. Danach kann eine Direktvergabe unstreitig unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 erfolgen, wenn Verkehrsleistungen mit Bussen und Straßenbahnen als Dienstleistungskonzession ausgestaltet werden. Dienstleistungskonzessionen unterscheiden sich von öffentlichen Aufträgen im Wesentlichen durch den Übergang des Betriebsrisikos auf den Vertragspartner; in der Praxis ist allerdings die Minderheit der Verträge als Konzession ausgestaltet. Zwischen den deutschen Oberlandesgerichten war bislang umstritten, nach welchen Voraussetzungen sich die Direktvergabe eines öffentlichen Auftrags richtet.

Auf Vorlage des OLG Düsseldorfs hat der EuGH geurteilt, dass eine Direktvergabe von Verkehrsverträgen für Busverkehre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer sog. In-House-Vergabe nach GWB-Vergaberecht erfolgen kann. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist nach Ansicht des EuGH keine Sonderregelung, die dem GWB-Vergaberecht vorgeht. Diese Entscheidung wird die Möglichkeit der Direktvergabe in solchen Fällen schwieriger machen, in denen die Verkehrsunternehmen mehrere kommunale Gesellschafter haben und deswegen die In-House-Vergabe nicht möglich ist.

(25. März 2019)