Bearbeitungs­gebühren in Darlehens­verträgen

Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren sind auch in Darlehensverträgen mit Unternehmern unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/a.M. am 25. Februar 2016 entschieden (Az. 3 U 110/15). Danach können Unternehmen zu viel entrichtete Gebühren von Kreditinstituten zurückverlangen.

Die Frage nach der Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen mit Unternehmern, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt und in der Instanzenrechtsprechung umstritten. Das OLG München lehnte 2014 eine Unwirksamkeit ab (Beschluss vom 13.10.2014, Az. 27 U 1088/14). Dem ist das OLG Frankfurt/a.M. nun mit seiner Entscheidung entgegengetreten.

Die Richter argumentierten, entgegen der Meinung des OLG München würden durch formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren auch Unternehmer unangemessen benachteiligt. Zwar seien Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie Verbraucher, weil sie über eine größere Geschäftserfahrung verfügten. Dies ändere aber nichts daran, dass sich die Banken durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafften, der ihnen nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nicht zustünde. Anhaltspunkte, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Verbraucherdarlehen zu beschränken, gibt es nach Auffassung des OLG Frankfurt/a.M. nicht.

Vorgeschichte: Die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen mit Verbrauchern

Im Jahr 2014 gab der BGH seine jahrelange Rechtsprechung zu formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen auf (Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 und vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung sind sie in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam. Sie benachteiligen nach Ansicht des BGH den Verbraucher unangemessen, weil sie vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags abweichen und Tätigkeiten der Bank vergüten, die diese allein in ihrem Interesse erbringe. Der Verbraucher kann in solchen Fällen Bearbeitungsgebühren zurückverlangen – sofern derartige Forderungen nicht bereits verjährt sind.

Abweichende Rechtsprechung zu KfW-Darlehen

Eine Ausnahme bilden allerdings formularmäßige Bearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen  der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (Urteile vom 16.2.2016, Az. XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15). Dann liegt nach der Rechtsprechung des BGH keine unangemessene Benachteiligung vor, weil die KfW keine eigenwirtschaftlichen Interessen sondern politische Ziele verfolge und Darlehen nicht zu den regulären Bedingungen des Kapitalmarktes gewähre. Eine Rückforderung der entrichteten Gebühren sei in diesen Fällen somit ausgeschlossen ( Raue LLP-Update: BGH: Bearbeitungsgebühren in KfW-Darlehen wirksam).

Ausblick

Ob auch der BGH eine Ausweitung seiner Rechtsprechung zu formularmäßig erhobenen Bearbeitungsentgelten auf Unternehmer befürwortet, ist derzeit offen. Der Prüfungsmaßstab im Unternehmerverkehr könnte durchaus anders ausfallen. Hier gibt § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit  (§ 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen sind. Bei Unternehmerdarlehen war die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten gängige Praxis. Von daher ist nicht auszuschließen, dass der BGH hier – im Unterschied zu Verbraucherdarlehen – von einem etablierten Handelsbrauch ausgeht und Bearbeitungsentgelte nicht als unangemessen betrachtet. Daher wird das Urteil des OLG Frankfurt/a.M. vom 25. Februar 2016 sicherlich nicht die einzige Entscheidung bleiben, sondern es ist damit zu rechnen, dass auch der BGH in absehbarer Zeit zu formularmäßigen Bearbeitungsentgelten im Unternehmerverkehr urteilt. Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten wäre dies zu begrüßen.

(27. Juni 2016)