Die P2B-Verordnung: Neue Pflichten für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen

Ab dem 12. Juli 2020 gelten für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen im Verhältnis zu ihren gewerblichen Nutzern neue Regelungen. Eine EU-Verordnung soll die Fairness und Transparenz für Unternehmen erhöhen, die ihre Waren und Dienstleistungen mithilfe solcher Plattformen vertreiben.

Die Platform-to-Business-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (kurz „P2B-Verordnung“) begründet vor allem Pflichten für Online-Vermittlungsdienste.

Dies sind Online-Plattformen, die aufgrund eines Vertrags mit einem gewerblichen Nutzer die Anbahnung direkter Transaktionen zwischen diesem und Verbrauchern vermitteln. Erfasst sind insbesondere Online-Marktplätze, Hotelbuchungsportale, App-Stores, soziale Netzwerke und Preisvergleichsportale. Ob der Vertragsschluss zwischen gewerblichem Nutzer und Verbraucher auf der Plattform selbst, auf der verlinkten Website des Nutzers oder offline stattfindet, ist unerheblich.

Reine Zahlungsdienste, Online-Werbebörsen und Vermittlungsdienste, die entweder ganz ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer (Peer-to-Peer) oder ausschließlich zwischen gewerblichen Nutzern (B2B) vermitteln, sind durch die neue Verordnung nicht betroffen.

Auch für die Betreiber von Online-Suchmaschinen enthält die Verordnung Vorgaben, die allerdings in ihrem Umfang hinter den Anforderungen an Online-Vermittlungsdienste zurückbleiben.

Die P2B-Verordnung findet dann Anwendung, wenn der gewerbliche Nutzer der Plattform in der Union niedergelassen ist und seine Waren oder Dienstleistungen mit Hilfe der Plattform Verbrauchern anbietet, die sich zumindest hinsichtlich eines Teils der Transaktion in der Union befinden. Auf den Ort der Niederlassung des Anbieters der Plattform hingegen kommt es nicht an.

Konkreter Handlungsbedarf für Plattformbetreiber

Die Verordnung hat ab dem 12. Juli 2020 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen sollten rechtzeitig für eine Umsetzung der neuen Vorgaben sorgen.

Anpassung der AGB

AGB von Online-Vermittlungsdiensten müssen zukünftig in klar verständlicher Sprache gefasst sein, jederzeit leicht verfügbar sein und unter anderem Informationen enthalten über

  • die Voraussetzungen, unter denen der Vermittlungsdienst seine Dienste für die Nutzer aussetzen, beenden oder einschränken kann, z.B. indem er Angebote des Nutzers auslistet oder diese nicht mehr hervorhebt;
  • die weiteren Vertriebskanäle und Partnerprogramme, die der Vermittlungsdienst nutzt, um die Waren und Dienstleistungen des Nutzers zu vermarkten;
  • etwaige Auswirkungen der AGB auf Immaterialgüterrechte der gewerblichen Nutzer;
  • den Zugang des Vermittlungsdienstes zu den von den gewerblichen Nutzern bereitgestellten oder generierten Daten; und
  • die Einschränkung der gewerblichen Nutzer durch sogenannte Bestpreisklauseln.

Die Verordnung sieht ferner Einschränkungen und Verfahrensvorschriften für Änderungen der AGB durch die Online-Vermittlungsdienste vor.

Offenlegung der Parameter von Rankings

Online-Vermittlungsdienste müssen, ebenso wie die Betreiber von Online-Suchmaschinen, zukünftig außerdem die bestimmenden Hauptparameter ihrer Rankings offenlegen. Bieten die Online-Vermittlungsdienste auch eigene Waren und Dienstleistungen an, müssen sie darlegen, inwiefern sie eigene Angebote bzw. Angebote der von ihnen beherrschten Unternehmen gegenüber Angeboten der Nutzer differenziert behandeln.

Beschwerdemanagement-System und Mediation

Schließlich verpflichtet die P2B-Verordnung Online-Vermittlungsdienste, ein internes Beschwerdemanagement-System einzurichten und Mediatoren für ein Mediationsverfahren zu benennen. Die Durchführung des Mediationsverfahrens bleibt aber freiwillig. Von diesen Pflichten ausgenommen sind kleine Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

Folgen von Verstößen

Bei Verstößen gegen die allgemeinen Anforderungen an AGB sieht die P2B-Verordnung die Unwirksamkeit der Klauseln vor. Außerdem schafft die P2B-Verordnung ein Verbandsklagerecht für Organisationen und Verbände, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Plattformnutzer haben, sowie für in den Mitgliedstaaten eingerichtete zuständige öffentliche Stellen. Ordnet man die Regelungen der P2B-Verordnung als Marktverhaltensregeln ein, können Verstöße auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. Im Übrigen obliegt es den Mitgliedstaaten, Sanktionen für die Missachtung der P2B-Verordnung zu bestimmen.

(19. Februar 2020)