Raue-Mandantin DocMorris gewinnt Grundsatzverfahren zu Apotheken-Markplätzen

Raue hat DocMorris erfolgreich in einem Grundsatzverfahren gegen die Apothekerkammer Nordrhein zur Zulässigkeit des Vertriebs von Arzneimitteln über Online- Marktplätze vertreten.  

Am 20. Februar 2025 verkündete der BGH ein Leitsatz-Urteil, mit dem er DocMorris Recht gibt (I ZR 46/24).

Gegenstand des Rechtsstreits ist die für Apotheken-Marktplätze streitige und bislang ungeklärte Frage, ob und ggf. welche Entgelte mit den Vorgaben des Apothekenrechts, insbesondere dem Fremdbesitzverbot (§ 8 Satz 2 ApoG) und dem durch das VOASG eingeführten „Rezeptmakelverbot“ (§ 11 Abs. 1a ApoG), vereinbar sind. Der BGH hat nun entschieden, dass gebührenpflichtige Marktplätze im Grundsatz zulässig sind: Aus Sicht des BGH verstößt eine pauschale monatliche Grundgebühr, welche die teilnehmenden Apotheken für die Nutzung des Marktplatzes zahlen, nicht gegen das Rezeptmakelverbot. § 11 Abs. 1a ApoG verbietet es, Rezepte zu sammeln, zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür einen Vorteil zu verlangen. Die Grundgebühr ist laut BGH kein Vorteil „für“ das Vermitteln von Rezepten, wenn die Gebühr unabhängig von der Zahl der Transaktionen oder dem erzielten Umsatz erhoben wird. Der BGH hat auch entschieden, dass eine Vergütung des Marktplatzanbieters, die sich nach einem Anteil des Verkaufspreises für rezeptfreie Arzneimittel („OTC“) bemisst, grundsätzlich nicht gegen § 8 Satz 2 ApoG verstößt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Umsatz oder Gewinn einer Apotheke zu einem wesentlichen Teil auf den über den Online-Marktplatz getätigten Geschäften beruht. Es kommt also insbesondere darauf an, welchen Anteil an Umsatz und Gewinn der Vertrieb von OTC insgesamt ausmacht.

Die Apothekerkammer Nordrhein hatte das Marktplatzmodell von DocMorris mit der Begründung angegriffen, dass ein Entgelt von 10% des Verkaufspreises für rezeptfreie Arzneimittel und ein pauschales Entgelt zur Nutzung des Marktplatzes, über den Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel anbieten können, gegen §§ 8 und 11 Abs. 1a Apothekengesetz verstoßen.

Das Landgericht Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben (13 O 17/22 KfH). Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es ein pauschales Entgelt für die Nutzung des Marktplatzes verbot (6 U 418/22). Gegen das Urteil des OLG Karlsruhe legten sowohl die Apothekerkammer Nordrhein als auch DocMorris Revision ein. Während die Revision von DocMorris erfolgreich war, hat der BGH die Revision der Apothekerkammer zurückgewiesen.

Diese Entscheidung des BGH hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist die erste Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit von Entgelten für die Teilnahme von Apotheken an Apotheken-Marktplätze. Der BGH hat die Sache an das OLG Karlsruhe zur Klärung der Fragen zurückverwiesen, ob im konkreten Fall eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10 % beim Verkauf von rezeptfreien Arzneimitteln zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Apotheker führen kann und ob von der Apothekerkammer behauptete kartellrechtliche Ansprüche bestehen. Apotheken erwirtschaften allerdings weniger als 8 % ihres Umsatzes mit OTC-Arzneimitteln; davon wird wiederum nur ein Bruchteil über Marktplätze erzielt.

Raue hat DocMorris in den ersten beiden Instanzen vertreten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Winter hat die Vertretung vor dem BGH übernommen.

Raue berät DocMorris seit vielen Jahren umfassend zu regulatorischen Fragen sowie im Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrecht.

(27. Februar 2025)