Mengenbegrenzung für Videosprechstunden vorübergehend ausgesetzt

In Zeiten von Covid-19 stehen Ärztinnen und Ärzte vor der schwierigen Herausforderung, die Qualität der ärztlichen Versorgung im Patienten-Arzt-Verhältnis aufrecht zu erhalten und gleichzeitig die bestmögliche Sicherheit für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Patientinnen und Patienten in den Praxisräumen zu gewährleisten.

Ein Mittel um direkten Kontakte zu minimieren, ist die Videosprechstunde.

Der Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthält schon jetzt die notwendigen Voraussetzungen, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die diesen Service für Patientinnen und Patienten anbieten, diese Leistungen auch abrechnen können. Die Videosprechstunde muss über zertifizierte Videodienstleister angeboten werden. Welche Videodienstleister zertifiziert sind, ist der Homepage der KBV zu entnehmen.

Der EBM begrenzte bislang die Zahl der abrechnungsfähigen Behandlungsfälle per Videosprechstunde auf 20 % der Behandlungsfälle.

KBV und GKV-Spitzenverband haben sich nun darauf geeinigt, diese Mengenbegrenzung zunächst für das 2. Quartal 2020 auszusetzen.

In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern steht der Behandlung ausschließlich via Videosprechstunde noch das Berufsrecht der Ärzte entgegen. Eine Lockerung des Verbotes ausschließlicher Fernbehandlungen wurde 2018 bereits in der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) umgesetzt. Die MBO-Ä dient aber nur als Leitlinie, da das ärztliche Berufsrecht Ländersache ist.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(26. März 2020)