Update: EEG-Umlagebefreiung für Elektrolyseure beschlossen

Die Bundesregierung hat am 19. Mai 2021 die Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 (EEV) beschlossen. Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag der Verordnung mit nur unwesentlichen Änderungen zugestimmt. Der EEG-Umlagebefreiungstatbestand für grünen Wasserstoff in § 69b EEG 2021 erhält so seine vorerst endgültige Ausgestaltung. Damit nimmt der regulatorische Rechtsrahmen für Elektrolyseure allmählich Konturen an.

Kernstück der Verordnung ist die Festlegung der Voraussetzungen für die vollständige EEG-Umlagebefreiung von „grünem Wasserstoff“. Konkretisiert wird damit der in § 69b EEG 2021 vorgesehene Befreiungstatbestand. Dazu wird ein neuer Abschnitt 3b in die Erneuerbare-Energien-Verordnung eingefügt, dessen §§ 12h – 12l EEV die Anforderung im Einzelnen definieren:

  • Grüner Wasserstoff ist zunächst nur solcher Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff elektrochemisch hergestellt worden ist. Die Beschränkung auf 5.000 Vollbenutzungsstunden (definiert in § 12i Abs. 3 EEV) soll eine systemdienliche Fahrweise anreizen. Wasserstoff, der von der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff nach Überschreiten der festgelegten Vollbenutzungsstundenbegrenzung hergestellt wird, gilt nicht als Grüner Wasserstoff, und der Stromverbrauch zur Herstellung dieses Wasserstoffs ist nicht nach § 69b EEG 2021 von der EEG-Umlage befreit. Für Rechtsunsicherheit sorgt in diesem Zusammenhang der Vorbehalt in § 12h EEV, wonach bei einer künftigen Überarbeitung der Verordnung auch die Höhe der von der EEG-Umlage befreiten Vollbenutzungsstunden überprüft werden kann, um eine systemdienliche Fahrweise der Elektrolyseure sicherzustellen.
  • Ferner gilt nach § 12i Abs. 1 Nr. 1 EEV nur solcher Wasserstoff als „grün“, der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 EEG stammt. Im Falle einer Netzdurchleitung ist der Strombezug aus EE-Anlagen über Herkunftsnachweise sicherzustellen, bei fehlender Netzdurchleitung ist der Nachweis der „Zeitgleichheit“ von Erzeugung und Verbrauch bezogen auf eine Viertelstunde ausreichend, § 12i Abs. 2. Dies ist durch Installation entsprechender Messeinrichtungen sicherzustellen.
  • Ferner muss der Strom zu 80 % aus EE-Anlagen stammen, die ihren Standort in der deutschen Preiszone haben. Zu einem Anteil von höchstens 20 % darf der Strom aus Anlagen stammen, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden ist, § 12i Abs. 1 Nr. 2 EEV.
  • Schließlich dürfen für den Strom keine Zahlungen nach dem EEG, der EEV oder dem KWKG in Anspruch genommen werden, § 12i Abs. 1 Nr. 3 EEV. Dieses Erfordernis hat im Vorfeld für Kritik gesorgt, ist allerdings bereits in der Verordnungsermächtigung gemäß § 93 Nr. 2 EEG 2021 angelegt. Nach Auffassung des BAFA in dem Merkblatt zu § 64a EEG 2021 sind auch Ü-20-Anlagen davon erfasst, d.h. ein Strombezug aus ausgeförderten Anlagen soll der Einordnung als „grün“ nicht entgegenstehen.

In zeitlicher Hinsicht gilt die Verordnung und damit die EEG-Umlagebefreiung ab dem 1. Januar 2022.

Wie bei EEG-Umlagebefreiungstatbeständen üblich sind gemäß § 12j EEV bestimmte Mitteilungspflichten zu beachten. Neu ist aber das Erfordernis einer Wirtschaftsprüferbestätigung, die folgende Angaben umfassen muss: Den maximalen Stromverbrauch der Einrichtung unter maximaler Leistungsaufnahme, die im betreffenden Kalenderjahr verbrauchten Strommengen, die fehlende Begrenzung der EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung in § 64a sowie die Herkunft des Stroms aus EE-Anlagen aus der deutschen Preiszone. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten ist gemäß § 12k EEV die EEG-Umlagebefreiung gemäß § 69b EEG 2021 insgesamt nicht anzuwenden.

Die Bestimmungen stehen gemäß § 16 EEV unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt. Das Genehmigungsverfahren wurde zu dem allgemeinen Verfahren zum EEG 2021 abgetrennt. Weitgehend genehmigt ist allerdings die besondere Ausgleichsregelung für Elektrolyseure gemäß § 64a EEG 2021.

Dieser Artikel ist ein Update zum Beitrag von 7. Januar 2021.

(28. Juni 2021)