OLG Düsseldorf: Auch zweite Redispatch-Festlegung rechtswidrig

Trianel-Kraftwerksgesellschaften setzen sich mit Raue in ihren Rechtspositionen durch

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 12. August 2020 die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Vergütung von Redispatch-Maßnahmen (Az.: BK8-18/0007-A) aufgehoben. Damit scheitert die Bundesnetzagentur nun schon zum zweiten Mal bei dem Versuch, die angemessene Vergütung von Kraftwerksbetreibern, die für Redispatch-Maßnahmen in Anspruch genommen werden, festzulegen. Die erste Festlegung der Bundesnetzagentur hatte der Kartellsenat am 28. April 2015 aufgehoben.

Zwei von Raue vertretene Trianel-Kraftwerksgesellschaften hatten argumentiert, dass die festgelegte Vergütung unter zwei Aspekten rechtswidrig sei. Erstens müsse auch für Adressaten von negativen Redispatch-Maßnahmen eine Fixkostenvergütung geleistet werden, die der Gesetzgeber des Strommarktgesetzes ohnehin schon auf die Erstattung der Abschreibungskosten (anteiliger Werteverbrauch) reduziert habe. Zweitens sei die in der Festlegung vorgesehene Quotierung der Vergütung bei der Berechnung des anteiligen Werteverbrauchs rechtswidrig. Danach können Kraftwerksbetreiber die Vergütung der Abschreibungskosten nur im Verhältnis der konkret angeforderten Redispatch-Leistung (MW) zu der Nettonennleistung der Anlage geltend machen.

Das OLG Düsseldorf hielt beide Argumente für stichhaltig. Dem Ausschluss der Erstattung von Abschreibungskosten für Adressaten negativer Redispatch-Maßnahmen stünde schon ihr Charakter als Fixkostenersatz entgegen. Die danach zu vergütende Abschreibung sei kalkulatorischer Art und laufe ungeachtet der Frage, ob ein Kraftwerksbetreiber zu negativem oder positivem Redispatch angefordert werde, weiter. Nur soweit der Adressat einer negativen Redispatch-Maßnahme aufgrund der Vermarktung der Anlage am Strommarkt tatsächlich Deckungsbeiträge erwirtschafte, seien diese auf die Vergütung des anteiligen Werteverbrauchs anzurechnen. Genauso rechtswidrig sei die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Quotierung des Werteverbrauchs anhand des Verhältnisses aus Redispatch-Leistung und Nettonennleistung der Anlage. Schon aufgrund des Charakters der anteiligen Werteverbrauchsvergütung als Fixkostenkomponente scheide eine Orientierung an der tatsächlich angeforderten Redispatchleistung aus.

Für das weitere Vorgehen deutete der Kartellsenat an, dass das von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehen einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber mit anschließender wirksamer Verfahrensregulierung nicht mehr statthaft sein könnte. Die mit der freiwilligen Selbstverpflichtung verfolgte Verfahrensbeschleunigung sei ersichtlich nicht eingetreten. Dass es nun zu einer neuen und damit dritten Festlegung der Bundesnetzagentur kommt, erscheint danach nicht ausgeschlossen. Denkbar ist aber auch, dass angesichts der detaillierten Vorgaben des Kartellsenats zwischen den Marktakteuren nun hinreichend Klarheit über die Vergütungskomponenten besteht. Die Kraftwerksbetreiber müssen jedenfalls nicht zwingend eine neue Festlegung abwarten, sondern können bereits jetzt ihre aufgelaufenen Vergütungsforderungen für die vergangenen Jahre fällig stellen.

Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen einem Monat zugelassen.

(14. August 2020)