EuGH zur Direktleitung: Wirklich neue Spielräume für Co-Location?

Mit Urteil vom 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C‑722/24 „Elektro bizness“ und C‑756/24 „Jelgavas autobusu parks“ hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Auslegung des Begriffs der „Direktleitung“ nach Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944) befasst. Entscheidend ist danach allein, ob der Kunde vom Erzeuger oder Versorger ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers versorgt wird. Keine Rolle spielt, ob die Beteiligten bereits an dieses Netz angeschlossen sind, ob die Leitung unmittelbar am Produktionsstandort ansetzt und ob der Kunde einen Reserveanschluss behält. Die Entscheidung ist das Gegenstück zur Regulierungslinie aus dem Urteil in Sachen „ENGIE“ (C‑293/23) und betrifft unmittelbar die Abgrenzungsfragen, mit den sich zuletzt auch das OLG Celle für gemeinsam genutzte Energieinfrastrukturen befasst hat.

Das Urteil ist für Betreiber und Entwickler dezentraler Leitungsinfrastrukturen von erheblichem Interesse. Insbesondere stellt sich die Frage, welche Bedeutung der weite Direktleitungsbegriff für Co-Location-Konzepte und andere Leitungsstrukturen haben kann, deren regulatorische Einordnung infolge der jüngeren Rechtsprechung zur Kundenanlage unsicher geworden ist. Die Entscheidung eröffnet hierfür neue Ansatzpunkte. Sie als neue regulatorische Ausnahme für solche Strukturen zu verstehen, dürfte allerdings über das hinausgehen, was der EuGH tatsächlich entschieden hat.

Sachverhalte

In der Rechtssache C‑722/24 geht es um ein von Elektro bizness betriebenes Blockheizkraftwerk, dass den erzeugten Strom über eine ihr gehörende, 7,6 km lange Erdkabelleitung sowohl in das öffentliche Verteilernetz als auch an sechs Industriekunden ohne Zwischenschaltung dieses Netzes liefert. Für eine rund 400 m lange Stichleitung zum Anschluss eines weiteren Kunden verweigerte die zuständige lettische Behörde die Genehmigung. Die geplante Leitung verbinde den Kunden nur mit der bestehenden Leitung, nicht mit einem Produktionsstandort.

In der Rechtssache C‑756/24 wollte das kommunale Nahverkehrsunternehmen Jelgavas autobusu parks seine Wasserstofferzeugungsanlage über eine 6,5 km lange Leitung an ein Biomassekraftwerk der SIA Gren Latvija anbinden und den bestehenden Netzanschluss lediglich als Reserveanschluss behalten. Auch hier lehnte die lettische Behörde ab. Wer an das Verteilernetz angeschlossen sei, sei kein „einzelner Kunde“. Zudem habe das Verteilernetz den Mehrbedarf zu angemessenen Kosten decken können.

Zwei Definitionen zur Direktleitung

Der Gerichtshof geht davon aus, dass Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie zwei Definitionen enthält. Die erste – Leitung zwischen einem „einzelnen Produktionsstandort“ und einem „einzelnen Kunden“ – meint nach dem Sprachfassungsvergleich (lettisch „izolēts“, englisch „isolated“, französisch „isolé“) Akteure, die vom Verteilernetz isoliert bzw. abgetrennt sind (Rn. 36 ff.). Die zweite Definition kennt das Merkmal „einzeln“ hingegen nicht. Das Wort „und“ in der Wendung „die einen Erzeuger und einen Versorger … verbindet“ sei als „oder“ zu lesen, damit alle Fälle erfasst werden, in denen ein Erzeuger oder ein Versorger seine Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Leitung beliefere (Rn. 39).

Versorgung ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes

Zur entscheidenden Frage wird damit, ob ein Verteilernetz zwischengeschaltet ist. Bezieht ein Kunde Strom über eine Leitung, die ihn unmittelbar mit dem Erzeuger oder Versorger verbindet, ist diese Leitung eine „Direktleitung“ im Sinne der zweiten Definition. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um einen „einzelnen“, also vom Verteilernetz entkoppelten Akteur handelt (Rn. 45). Ob die Beteiligten bereits an das Verteilernetz angeschlossen sind, sei unerheblich (Rn. 49). Ebenso wenig komme es darauf an, dass die neue Leitung den Kunden an die bestehende Leitung und nicht unmittelbar an das Blockheizkraftwerk anschließe (Rn. 48). Dass die bestehende Leitung bereits sechs Industriekunden versorgt, hat der Gerichtshof für die Einstufung nicht problematisiert. Generalanwältin Kokott hatte dies in ihren Schlussanträgen für zulässig gehalten. Das Schweigen des Gerichtshof ist daher als Zustimmung zu interpretieren.

Reserveanschluss an Verteilernetz zulässig

Ein Erfordernis der vollständigen Entkopplung vom Verteilernetz lässt sich nach dem Gerichtshof weder dem Wortlaut noch dem Kontext von Art. 2 Nr. 41 entnehmen. Ein solches Erfordernis liefe dem Recht auf freie Versorgerwahl (Art. 4) und dem Grundsatz des freien Netzzugangs (Art. 6 Abs. 1) zuwider, zumal Art. 7 Abs. 3 die parallele Möglichkeit von Lieferverträgen nach Art. 6 ausdrücklich unberührt lasse (Rn. 51). Der Kunde müsse einen Reserveanschluss beibehalten können, wenn er dies wünsche. Die Beibehaltung dürfe allerdings die Aufgaben des Verteilernetzbetreibers nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie nicht beeinträchtigen. Der Kunde könne deshalb bestimmten Pflichten unterliegen, insbesondere der Zahlung eines finanziellen Beitrags (Rn. 52). Der Tenor nimmt dieses Erfordernis eines „angemessenen finanziellen Beitrags“ ausdrücklich auf.

Kein Ausnahmefall, aber Genehmigungsspielraum der Mitgliedstaaten

Die Direktleitung ist keine Notlösung für Fälle unzureichender Netzkapazität. Der Gerichtshof unterscheidet – der Generalanwältin folgend – zwischen den Voraussetzungen der Einstufung als Direktleitung und denen ihrer Genehmigung (Rn. 56). Art. 7 Abs. 1 begründe das Recht der Kunden auf Versorgung über eine Direktleitung und das korrespondierende Recht der Erzeuger und Versorger. Auf der Genehmigungsebene bleibe den Mitgliedstaaten jedoch ein Ermessensspielraum. Die Mitgliedstaaten legten nach Art. 7 Abs. 2 objektive und diskriminierungsfreie Kriterien fest, können die Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 von einer Netzzugangsverweigerung oder einem Streitbeilegungsverfahren abhängig machen, sie nach Art. 7 Abs. 5 wegen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Art. 9 verweigern und nach Art. 9 Abs. 5 Art. 7 unter engen Voraussetzungen ganz unangewendet lassen (Rn. 57 ff.). Ob die Genehmigung im konkreten Fall die Fähigkeit des Verteilernetzbetreibers, seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, hätte das vorlegende Gericht zu beurteilen (Rn. 60).

Bedeutung für die deutsche Praxis

Für dezentrale Versorgungskonzepte in Deutschland ist die Entscheidung von erheblicher Tragweite. Der Begriff der Direktleitung in § 3 Nr. 27 EnWG (nach der Neunummerierung durch die Energierechtsnovelle 2025; zuvor § 3 Nr. 12 EnWG) ist richtlinienkonform in diesem weiten Sinn auszulegen. Nach dem ENGIE-Urteil des EuGH und dem Beschluss des BGH vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) war offen, ob die Direktleitung als regulierungsfreie Gestaltungsoption trägt, wenn Erzeuger und Kunde zugleich am Netz hängen. Diese Frage ist nun beantwortet: Der bestehende Netzanschluss beider Seiten steht der Einstufung als Direktleitung nicht entgegen. Praktisch relevant wird das insbesondere für Onsite- und Direktanschluss-PPAs, für Elektrolyseure und für Konzepte, die bislang als Kundenanlage strukturiert waren und für die § 118 Abs. 7 EnWG lediglich eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 eröffnet.

Zu beachten ist dabei eine Besonderheit des lettischen Ausgangsfalls: Autobusu parks wollte in der Rechtssache C‑756/24 das Verteilernetz nach dem Bau der Leitung gar nicht mehr zur Versorgung nutzen, sondern nur noch einen ruhenden Anschluss vorhalten. Die typische deutsche Konstellation sieht anders aus. Onsite-PPAs, Elektrolyseure und industrielle Standorte decken ihren Bedarf nur teilweise aus der angebundenen Erzeugungsanlage. Die Residuallast wird weiterhin aus dem Netz bezogen, häufig in erheblichem Umfang. Der Netzanschluss ist dort kein bloßer Reserve-, sondern ein laufend genutzter Anschluss. Der Tenor sollte gleichwohl nicht dahin verengt werden, dass nur ein ungenutzter Anschluss unschädlich ist. Der Gerichtshof begründet die Zulässigkeit gerade mit Art. 4 der Richtlinie, wonach alle Kunden mehr als einen Elektrizitätsliefervertrag zur selben Zeit haben dürfen, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind, und mit Art. 7 Abs. 3, der die Möglichkeit von Lieferverträgen nach Art. 6 unberührt lässt (Rn. 51). Beide Vorschriften setzen den parallelen Bezug voraus. Entschieden ist die Frage damit aber nicht, weil der Gerichtshof keine konkrete Abgrenzung vornehmen musste.

(21. September 2026)