EEG-Umlagen­privilegierung für KWK-Neuanlagen zur Eigenversorgung entfällt ab 2018

Das Jahr 2017 endete mit einer schlechten Nachricht für Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen zur Eigenversorgung, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden oder wie solche Neuanlagen zu behandeln sind. Die Europäische Kommission hat die Regelung, nach der diese Anlagenbetreiber von der EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom zu 60 % befreit wurden, wegen eines Verstoßes gegen das Beihilferecht nicht genehmigt. Hiervon ausgenommen sind nur solche KWK-Anlagen, die ausschließlich regenerative Energiequellen nutzen.

Die nicht genehmigte Regelung ist in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschrift des § 61b Nr. 2 EEG 2017 zu finden. Eine entsprechende Regelung war schon in der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Vorgängernorm des § 61 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EEG 2014 enthalten. Diese Vorgängerregelung war 2014 von der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2017 genehmigt worden. Eine Genehmigung der Regelung in der bisherigen Form hat die Europäischen Kommission nun jedoch abgelehnt, obwohl das Bundeswirtschaftsministerium noch 2016 von einer grundsätzlichen Einigung mit der Kommission in dieser Frage berichtet hatte. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung entspricht aus Sicht der Kommission jedoch nicht der Verständigung. Hingegen beanstandete die Kommission nicht die – ebenfalls im EEG 2017 vorgesehenen – Befreiungen von der EEG-Umlage für Bestandsanlagen bei der Eigenversorgung. Diese wurden von der Kommission auch über den 31. Dezember 2017 hinaus genehmigt.

Folgen für die Betroffenen

Die vom Wegfall der Befreiung betroffenen Anlagenbetreiber schulden den Netzbetreibern nun ab dem 1. Januar 2018 für den selbst verbrauchten Strom zunächst die volle EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,792 Cent/kWh. Für zahlreiche mittelständische Industriebetriebe, aber auch Schulen, Schwimmbäder und Krankenhäuser kann dies zu erheblichen Mehrbelastungen führen.

Schnelle Neuregelung

Rechtssicherheit kann nun nur durch Schaffung einer genehmigungsfähigen Neuregelung durch den Gesetzgeber herbeigeführt werden. Laut Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums soll ein entsprechender Vorschlag zur Neuregelung nach vorheriger Einigung mit der Kommission 2018 zügig beschlossen und Brüssel zur Genehmigung vorgelegt werden. Bundeswirtschaftsministerium und Europäische Kommission bekräftigten, sich diesbezüglich weiter in konstruktiven Gesprächen zu befinden. In Anbetracht der anhaltenden Schwierigkeiten bei der Regierungsbildung ist jedoch fraglich, wie schnell eine Neuregelung auf den Weg gebracht werden kann.

Mögliche Rückwirkung zum 1. Januar 2018?

Unklar ist weiter, ob die angestrebte Neuregelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2018 geschaffen werden soll (bzw. geschaffen werden kann) oder ob sie nur für die Zukunft gelten wird. Bei einer rückwirkenden Befreiung würde es sich um eine Begünstigung für die Anlagenbetreiber handeln, die für sich genommen zunächst einmal zulässig ist. Soweit durch die rückwirkende Befreiung jedoch Dritten Nachteile entstehen, kommt ein Rückwirkungsverbot in Betracht – wenngleich ein schutzwürdiges Vertrauen auf fortwährenden Wegfall der Befreiung angesichts der kurzfristigen Entscheidung der Kommission und Ankündigung der Bundesregierung, für eine Neuregelung zu sorgen, nur in wenigen Fällen gegeben sein dürfte.

Betroffen von einer rückwirkenden Neuregelung wären auch die Netzbetreiber, die bis dahin gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 verpflichtet sind, die volle EEG-Umlage von den Anlagenbetreibern zu verlangen. Je nach konkreter Ausgestaltung einer rückwirkenden Befreiung hätten sie die dann zu viel gezahlten Umlagebeträge gegebenenfalls an die Anlagenbetreiber zurückzuzahlen, weshalb diesbezüglich Rückstellungen zu machen sein könnten.

Fazit

Die Entscheidung der Europäischen Kommission, die Begrenzung der EEG-Umlage für hocheffiziente KWK-Neuanlagen zur Eigenversorgung, die nicht ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen, nicht über den 31. Dezember 2017 zu genehmigen, führt bei den betroffenen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern zu Unsicherheiten. Anlagenbetreiber haben zunächst erhebliche Mehrkosten durch Anfallen der vollen EEG-Umlage für selbstverbrauchten Strom zu tragen. Im Falle einer vom Bundeswirtschaftsministerium angekündigten zügigen Neuregelung stellt sich dann die Frage, ob die Regelung zum 1. Januar 2018 zurückwirken wird. Sollte es zu einer rückwirkenden Regelung kommen, betrifft dies wiederum die Netzbetreiber, die zu Rückzahlung der dann zu viel gezahlten EEG-Umlage an die Anlagenbetreiber verpflichtet sein könnten.

(5. Januar 2018)