Stromkosten­intensive Unternehmen: Befreiung von der KWK-Umlage hat Bestand

Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen müssen auch künftig keine KWK-Umlage zahlen: Nachdem die Europäische Kommission bereits die Fördersätze für hocheffiziente KWK-Anlagen genehmigt hatte (Beschluss vom 26.10.2016) befand sie nun, dass auch die Regelungen zur Befreiung von der KWK-Umlage mit dem Europäischen Beihilferecht vereinbar sind (Beschluss SA.42393).

Hintergrund des Beschlusses

Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können nach dem KWKG für eingespeisten Strom eine Zuschlagszahlung erhalten. Zur Refinanzierung dieser Zuschlagszahlungen sieht das KWKG – ähnlich wie die EEG-Umlage im EEG – eine sogenannte KWK-Umlage vor, die von den Netzbetreibern zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben wird, § 26 KWKG.

Von dieser Umlagepflicht enthält das KWKG Befreiungen, namentlich für die Verstromung von Kuppelgas (§ 27a KWKG), für Stromspeicher (§ 27b KWKG), für Schienenbahnen (§ 27c KWKG), und für stromkostenintensive Unternehmen (§ 27 KWKG).

Diese Befreiungen standen bis zur Genehmigung durch die Kommission unter einem Genehmigungsvorbehalt. In allen genannten Fällen können die Privilegierungen nunmehr gewährt werden.

Voraussetzungen der Befreiung von der KWK-Umlage

Die Befreiung von der KWK-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen ist nunmehr an die Befreiung von der EEG-Umlage gekoppelt und setzt voraus, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuvor einen Begrenzungsbescheid nach den §§ 63 ff. EEG erteilt hat, in dem die zu zahlende EEG-Umlage begrenzt wurde. Das KWKG nimmt insoweit nur leichte Modifikationen vor und bezieht zusätzliche Nachweispflichten ein, vgl. § 27 KWKG. Im Hinblick auf die Begrenzung der KWK-Umlage gelten daher die Vorgaben des BAFA für stromkostenintensive Unternehmen (BAFA-Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen, Stand: 27.4.2017, S. 51, www.bafa.de).

Ein Unternehmen gilt im EEG dann als stromkostenintensiv, wenn seine maßgeblichen Stromkosten ein bestimmtes Verhältnis zur Bruttowertschöpfung erreichen, vgl. § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG. Die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um eine Begrenzung der EEG-Umlage (und nunmehr auch der KWK-Umlage) gem. §§ 63 ff. EEG zu erhalten, wurden in jüngerer Zeit an die Anforderungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 (ABl. 2014 C 200/1) angepasst, um deren Europarechtskonformität zu gewährleisten.

Insbesondere können nur noch Unternehmen privilegiert werden, die bestimmten im Anhang der Leitlinien genannten Branchen angehören. Diese Branchen hat die Kommission als besonders stromkosten- oder handelsintensiv identifiziert. Ziel der Privilegierungen ist es, eine Abwanderung der im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen ins Ausland zu verhindern.

Die Genehmigung bringt endlich die lang ersehnte Rechtsklarheit für die betroffenen Unternehmen. Sie müssen infolge des Beschlusses insbesondere nicht mehr mit Rückforderungen rechnen, die über die im KWKG 2017 ohnehin vorgesehenen Verpflichtungen hinausgehen.

(23. August 2017)