Streit um Gaskonzession: BGH-Beschluss bestätigt fehlende Parteifähigkeit der Berlin Energie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde des Landes Berlin und des Landesbetriebs Berlin Energie zurückgewiesen, in der es darum ging, ob der Landesbetrieb sich 2015 an der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Berliner Gaskonzession beteiligen konnte oder nicht. Der Landesbetrieb wollte damals im Wege einer sogenannten Nebenintervention auf Seiten des Landes Berlin dem Streit mit der GASAG und der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (NBB) beitreten. Wie zuvor das Kammergericht Berlin (KG) kam der BGH allerdings zu dem Ergebnis, dass der Landesbetrieb als unselbstständige kommunale Einheit nicht parteifähig sei.

Raue LLP hat die GASAG und die NBB in den vorangegangenen Prozessen vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin vertreten (mehr Informationen hier) und das Verfahren vor dem BGH begleitet. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Neuvergabe der Konzession zum Betrieb des Berliner Gasnetzes für die kommenden zehn bis 20 Jahre. Die  zuständige Senatsverwaltung erklärte im Juli 2014, die Konzession an den landeseigenen Betrieb Berlin Energie vergeben zu wollen. Die bisherigen Eigentümer GASAG und die NBB klagten dagegen. Das LG gab ihnen recht und untersagte den Abschluss eines Konzessionsvertrages mit dem Landesbetrieb.

Nach dem Beschluss des BGH ist nun der Weg für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens vor dem KG ohne Beteiligung des Landesbetriebs Berlin Energie frei.

Aktenzeichen und Entscheidungen:
LG Berlin: Urteil vom 9. Dezember 2014 – 16 O 224/14 Kart – Mitteilung

KG Berlin: Beschluss vom 31. August 2015 – 2 U 5/15 Kart – Mitteilung und Beschluss zum Download

BGH: Beschluss vom 18. Oktober 2016 – KZB 46/15

(26. Januar 2017)