LG Wuppertal bestätigt Eigenstromprivileg für Scheibenpächter

Das Landgericht Wuppertal hat in einem Urteil vom 23. Juni 2020 das Eigenstromprivileg für Scheibenpächter bestätigt.

Der Übertragungsnetzbetreiber Amprion hatte in drei Klagen gegen die WSW Energie & Wasser als Scheibenverpächter auf Auskunft über die von der WSW Stadtwerke GmbH, der WSW Mobil GmbH und der Stadt Wuppertal unter einem Scheibenpachtvertrag bezogenen Strommengen aus dem mittlerweile stillgelegten Heizkraftwerk Wuppertal-Elberfeld geklagt. Kern des Rechtsstreits war das Bestehen des räumlichen Zusammenhangs im Sinne von § 37 Abs. 3 EEG 2012. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.04.2004 hatte dieser den räumlichen Zusammenhang im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei einer räumlichen Distanz von 4,5 km zwischen Erzeugungs- und Verbrauchsstandort angenommen. Das LG Wuppertal hielt nun auch bei dem Stromtransport über ein gesamtes Stadtgebiet den räumlichen Zusammenhang noch für gegeben. Die Feststellungen des BFH in seinem Urteil aus 2004 seien nicht als Höchstgrenze zu verstehen gewesen. Der Streitwert des Verfahrens lag insgesamt bei 17,7 Mio. EUR.

Das Urteil hat eine hohe Signalwirkung, da die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in rund 300 Fällen das Eigenstromprivileg von Scheibenpachtmodellen juristisch prüfen und Nachzahlungen der EEG-Umlage einklagen. Gegen das Urteil kann Amprion innerhalb von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung einlegen.

(2. Juli 2020)