GASAG und NBB setzen sich mit Raue LLP vor dem LG Berlin beim Gaskonzessions­verfahren durch

Raue LLP hat die GASAG Berliner Gaswerke AG und die NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG erfolgreich im Verfahren zur Vergabe der Konzession zum Betrieb des Berliner Gasverteilnetzes, des größten in Deutschland, vor dem Landgericht Berlin vertreten.

Hintergrund ist die Vergabe der Konzession zum Betrieb des Gasverteilnetzes auf dem Gebiet des Landes Berlin für die nächsten 10 – 20 Jahre. Die bisherigen Eigentümer bzw. Betreiber GASAG und NBB hatten sich, bereits damals vertreten durch Raue LLP, in einem europaweiten Verfahren um den erneuten Zuschlag beworben. Das Land Berlin, vertreten durch die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen, hatte im Juli 2014 erklärt, die Gaskonzession nicht mehr an GASAG und NBB sondern an den zur Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gehörenden landeseigenen sog. LHO-Betrieb Berlin Energie zu vergeben. GASAG und NBB hatten, vertreten durch Raue LLP, hiergegen Klage vor dem Landgericht Berlin eingereicht.

Die Richter am Landgericht Berlin folgten nun in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 und in ihrem noch an demselben Tag verkündeten Urteil in allen wesentlichen Punkten der Argumentation der GASAG und NBB. Sie untersagten dem Land Berlin den Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages mit Berlin Energie wegen schwerwiegender Verfahrens- und Entscheidungsmängel. „Nach den Äußerungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung bestünden Zweifel an der Bieterfähigkeit der Berlin Energie gemäß § 46 Abs. 4 EnWG, da es sich nicht um einen Eigenbetrieb im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, sondern um einen unselbständigen Teil der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt handele. Ferner kämen Mängel des Vergabeverfahrens in Betracht, da die Gewichtung der Unterkriterien nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Aber auch hinsichtlich der Vergabeentscheidung seien Mängel festzustellen, so im Hinblick auf ein fehlendes Finanzierungskonzept, ein nicht ausreichend verbindliches vergabefähiges Angebot und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Bewertungsabschläge bei der Punktevergabe.“ (Pressemitteilung des LG Berlin vom 09.12.2014)

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Kammergericht ist möglich.

(10. Dezember 2014)