Erdschlusskompen­sation: ABO Wind setzt sich mit Raue bei Clearingstelle durch

Die Clearingstelle hat im jüngst veröffentlichten Votum vom 30. Juli 2019 (Az. 2019/31) entschieden, dass die Erdschlusskompensation nicht den Anlagenbetreibern als notwendige Anschlusskosten gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Gesetz in Rechnung gestellt werden dürfen. Stattdessen handele es sich, sofern durch den Netzanschluss überhaupt zusätzliche Kosten entstünden, um Netzausbaukosten nach § 17 Erneuerbare-Energien-Gesetz. Aufgrund der vielen Streitfälle rund um die Kostentragung für die Erdschlusskompensation hat die Clearingstelle für das Votumsverfahren eine grundsätzliche Bedeutung festgestellt. Stellung genommen haben der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. und der Bundesverband Windenergie e. V. (BWE).

Beim Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien stellen Netzbetreiber den Anlagenbetreibern oftmals Kosten für die Erdschlusskompensation in Rechnung. Technischer Zweck der Erdschlusskompensation ist der Weiterbetrieb des Netzes im einpoligen Fehlerfall (Erdschluss). Ein Erdschluss kann zum Beispiel bei einer Beschädigung des Netzes bei Tiefbauarbeiten oder beim Kontakt von Freileitungen mit Bäumen, Menschen oder Tieren auftreten. Durch den Einsatz sog. Petersen-Spulen kann die erdschlussbehaftete Leitung über einen gewissen Zeitraum weiterbetrieben, der Fehler gesucht und behoben werden. Alle Netzbetreiber halten Petersen-Spulen zentral, regelmäßig in Umspannwerken, vor.

Nach Auffassung der Clearingstelle ist es unzulässig, den Anlagenbetreibern Maßnahmen der Erdschlusskompensation beim Anschluss ihrer Anlagen in Rechnung zu stellen. Das gelte sowohl für den Fall, dass die Kapazitäten der Petersen-Spule noch nicht ausgeschöpft seien als auch für den Fall einer Kapazitätserweiterung. Die Clearingstelle leitet dies aus einer Gesamtschau der Kostentragungsregelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ab. Maßgeblich seien vor allem die räumliche Belegenheit der Petersen-Spulen und deren Funktion für das Netz der allgemeinen Versorgung. Netzbetreiber könnten Kosten für die Erdschlusskompensation auch nicht als Dienstleistung nach den Regeln für eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) abrechnen.

Änderungen an den Kostentragungsregelungen sind nach dem Entwurf für die Überarbeitung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes nicht geplant. Die Aussagen des Votums werden durch die geplante Reform daher nicht berührt.

(17. Dezember 2020)