Doppelerfolg für LichtBlick: BGH entscheidet zur Eigenkapitalver­zinsung von Netzbetreibern

LichtBlick, der führende Anbieter für Ökostrom und Ökogas in Deutschland, hat sich in zwei Grundsatzverfahren vor dem BGH mit seinen Rechtspositionen durchgesetzt. In beiden Verfahren wurde LichtBlick von Raue vertreten.

Der BGH hat zunächst mit Beschluss vom 9. Juli 2019 im für alle deutschen Netzbetreiber relevanten Rechtsbeschwerdeverfahren zur Höhe der Eigenkapitalverzinsung für Strom- und Gasnetzbetreiber (Az.: EnVR 41/18) den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22. März 2018 (Az.: VI-3 Kart 1061/16 [V]) aufgehoben. Das OLG Düsseldorf hatte zuvor in einem Musterverfahren von 29 Netzbetreibern entschieden, dass die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze in Höhe von 6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen, jeweils vor Steuern, zu niedrig seien und damit im Ergebnis den Beschwerden von insgesamt ca. 1.110 Netzbetreibern stattgegeben.

Der BGH bestätigte nun die ursprüngliche Festlegung der Bundesnetzagentur vom 5. Oktober 2016 und hob den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. LichtBlick, als Netznutzerin einzige Beigeladene des Verfahrens, hatte argumentiert, dass das OLG Düsseldorf unter Überschreitung seiner Prüfungskompetenz eine eigene Methode an die Stelle der Methodenwahl der BNetzA gesetzt habe, die die Eigenkapitalverzinsung anhand des gängigen Capital Asset Pricing Model (CAPM) ermittelt hatte. Dem folgte der Kartellsenat.

Am gleichen Tag befand der BGH über die Rechtsbeschwerde der LichtBlick gegen einen weiteren Beschluss des OLG Düsseldorf, in dem das Gericht die Zulässigkeit der eigenen Beschwerde der LichtBlick gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze vom 5. Oktober 2016 verneint hatte (Az.: EnVR 5/18). Das OLG Düsseldorf war der Auffassung, LichtBlick sei als Netznutzerin nicht unmittelbar durch die Festlegung betroffen, weil diese sich erst über mehrere Umsetzungsakte mit erheblichem Gestaltungsspielraum der Netzbetreiber auf die Beschwerdeführerin auswirke.

Auch diesen Beschluss hob der BGH mit Entscheidung vom 9. Juli 2019 auf: Die Umsetzungsakte stünden einer erheblichen Beschwer von LichtBlick nicht entgegen. Vielmehr determiniere die Festlegung die Netzentgeltkalkulation der Netzbetreiber, die schon aus Gründen der Gewinnsteigerung die Eigenkapitalzinssätze voll ausschöpften. Die Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde wurde an das OLG Düsseldorf zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen.

Das OLG wird sich nun damit auseinanderzusetzen haben, inwieweit die inhaltlichen Einwände von LichtBlick gegen die Eigenkapitalverzinsung berechtigt sind. LichtBlick hatte argumentiert, dass die Eigenkapitalzinssätze aufgrund der vorzeitigen Festlegung durch die BNetzA mehr als zwei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode um rund einen Prozentpunkt überhöht sind.

Die Auswirkungen dieses Beschlusses des BGH gehen aber weit über den Fall hinaus: Es sind weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsschutzmöglichkeiten von Netznutzern zu erwarten. Diese werde zukünftig in die Lage versetzt, Festlegungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Entgeltregulierung – etwa die Erlösobergrenzenentscheidungen – überprüfen zu lassen.

(10. Juli 2019)