BGH: Konzessionsabgaben­vergünstigung für „Schwach­laststrom“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmalig geklärt, wann ein Stromtarif als sogenannter Schwachlasttarif gilt (Urteil vom 20. Juni 2017, EnZR 32/16, noch nicht veröffentlicht). Die Frage ist in der Praxis bedeutsam, weil für den Strom, den ein Lieferant unter diesem Etikett liefert, eine deutlich geringere Konzessionsabgabe in Höhe von lediglich 0,61 ct/KWh zu zahlen ist. Wird die Abgabe fälschlicherweise mit diesem niedrigen Wert angesetzt, entgehen den Kommunen Einnahmen.

Geregelt ist die ermäßigte Konzessionsabgabe in der Konzessionsabgabenverordnung. Im entschiedenen Fall hatte ein Stromlieferant unter anderem einen als „Nachtstrom/Duo“ bezeichneten Tarif angeboten, bei dem der Arbeitspreis für die Abnahme zwischen 22 und 6 Uhr für Privatkunden um 0,98 ct/KWh (23,70 statt 24,86 ct/KWh) und für Gewerbekunden um 0,82 ct/KWh (19,92 statt 20,74 ct/KWh) niedriger war als bei der Abnahme zu übrigen Tageszeiten.

Das bloße Vorliegen eines günstigeren Tarifs zu den Schwachlastzeiten genügt nach Ansicht des BGH allerdings nicht für die Annahme eines Schwachlasttarifs, der die ermäßigte Abgabe zur Folge hätte.

Ausreichend ist auch nicht die Weitergabe der Differenz zwischen der regulären (1,99 ct/KWh) und der ermäßigten Konzessionsabgabe (0,61 ct/KWh). Im konkreten Fall war die Differenz der Tarife sogar kleiner als die der Konzessionsabgaben: 0,98 bzw. 0,82 ct/KWh im Vergleich zu 1,38 ct/KWh. Der im entschiedenen Fall kalkulierte Preis ohne Konzessionsabgabe läge also sogar noch höher als für den übrigen Zeitraum.

Die Vergünstigung der Konzessionsabgabe soll Stromlieferanten die Möglichkeit geben, unabhängig von der Abgabe durch unterschiedliche Arbeitspreise Anreize zu setzen, die den Verbraucher bewegen sollen, den Stromverbrauch in die lastschwachen Zeiten zu verlagern. Über die Weitergabe der Konzessionsabgabenvergünstigung hinaus fordert der BGH daher, dass bereits die Arbeitspreise in Schwachlastzeiten (ohne Konzessionsabgabe) „wesentlich niedriger“ sein müssen als in sonstigen Zeiträumen. Diese Mindestvoraussetzung sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt – wie hoch dieser Preisunterschied mindestens sein muss, ließen sie offen.

(2. August 2017)