Ab 1. Januar 2018: Neue Regelungen im Energie- und Stromsteuerrecht

Am 1. Januar 2018 tritt das novellierte Energie- und Stromsteuergesetz – vorbehaltlich der beihilfenrechtlichen Genehmigung einzelner Bestimmungen durch die Kommission – in Kraft. Die Novelle verfolgt eine Angleichung an die europäische Energiesteuerrichtlinie unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben. Die Änderungen betreffen eine Reihe relevanter Entlastungstatbestände, die teils weitreichende Auswirkungen haben.

Änderungen im StromStG

Entgegen früherer Referentenentwürfe behält das neue StromStG die wesentlichen Befreiungstatbestände bei. Zuvor streitige Fragen haben nun aber eine Klärung gefunden. So ist für stationäre Batteriespeicher nunmehr eine Stromsteuerbefreiung geregelt, um Doppelbelastungen bei der Ein- und Ausspeisung von Strom zu vermeiden. Dies war bereits seit einem BMF-Erlass aus dem Jahre 2014 gängige Praxis. Die Befreiung ist nun aber beim Hauptzollamt zu beantragen und von diesem zu gewähren. Ebenfalls begünstigt wird Strom, der für Elektromobilität entnommen wird. Ausgenommen sind hiervon jedoch Entnahmen für Elektromobilität in Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Weiter wird das BMF ermächtigt, Regeln zu der Frage zu treffen, inwieweit Steuerbegünstigungen auf der Stromrechnung auszuweisen sind. Entsprechende Festlegungen dürften im Rahmen der Stromsteuerverordnung erfolgen.

Änderungen im EnergieStG

Das neue Energiesteuergesetz definiert erstmals den Begriff des „Verwenders“ von Energieerzeugnissen. Verwender eines Energieerzeugnisses ist diejenige Person, die ein Energieerzeugnis in einer Anlage einsetzt. Von Bedeutung ist der Begriff, weil zahlreiche Entlastungstatbestände des EnergieStG die Verwender von Energieerzeugnissen begünstigen. Fallen nun Eigentum und tatsächliche Sachherrschaft an Energieerzeugnissen auseinander, ist unklar, ob der Eigentümer oder der Betreiber der Anlagen entlastungsberechtigt sind. Der neue Verwenderbegriff stellt nun die tatsächliche Sachherrschaft in den Mittelpunkt und fragt danach, welche Person die Erzeugnisse unmittelbar einsetzt. In Pacht- und Betreibermodellen ist daher zu prüfen, ob der entlastungsberechtigte Anlagenbetreiber die Energieerzeugnisse auch tatsächlich „einsetzt“.

Weitere Änderungen im EnergieStG zielen auf eine Ausweitung der gesetzlichen Befreiungstatbestände. So werden der wichtige § 53 EnergieStG, der Steuerentlastungen für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt regelt, sowie der Entlastungstatbestand für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme neu strukturiert. Auch die Steuerbegünstigungen für LPG-Autogas und Erdgas als Kraftstoff (CNG) werden fortgeführt.

Beihilferelevante Steuerbegünstigungen – von der Energie- wie auch der Stromsteuer – werden künftig nicht mehr gewährt, wenn ein Unternehmen zur Rückzahlung von unzulässigen Beihilfen verpflichtet ist bzw. es sich um ein sogenanntes „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelt. Zudem ist die Zollverwaltung fortan berechtigt, vor Erteilung der Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung Sicherheiten zu verlangen, wenn Bedenken hinsichtlich der steuerlichen Zuverlässigkeit des Begünstigten bestehen.

Fazit

Die Novelle trifft wichtige Klarstellungen im Bereich der Entlastungstatbestände und ist insoweit zu begrüßen. Zur Umsetzung der beschriebenen Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz werden in näherer Zukunft auch die Durchführungsverordnungen (StromStV/EnergieStV) angepasst werden, ein Entwurf liegt bereits vor. Abzuwarten bleibt, wie die Kommission im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung die Steuerbefreiungen, -ermäßigungen und -entlastungen bewerten wird. Unternehmen sollten jedoch bereits heute sämtliche Entlastungsberechtigungen auf ihre Vereinbarkeit mit den geänderten Bedingungen prüfen.

(8. Januar 2018)