Bundesverfassungs­gericht stärkt Selbstverwaltung durch Industrie- und Handelskammern

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. Juli 2017 (Az. 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13) bestätigt, dass die gesetzliche IHK-Mitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht verfassungsrechtskonform sind. Zwei IHK-Mitglieder hatten mit der Verfassungsbeschwerde Gerichtsentscheidungen angegriffen, mit denen ihre Klagen gegen Beitragsbescheide abgewiesen worden waren. Sie hatten die gesetzliche Mitgliedschaft in ihren Industrie- und Handelskammern als verfassungswidrig angesehen und meinten daher, keinen Beitrag zahlen zu müssen. Das Bundesverfassungsgericht ist ihnen nicht gefolgt und hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hält die Beitragspflicht für gerechtfertigt, weil die zugrunde liegende Mitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern nach § 2 Abs. 1 IHKG auf einer legitimen Zwecksetzung beruhe. Die gesetzlichen Aufgaben der Kammern entsprächen der für die wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltung. Die Artikulation der Belange und Interessen der Wirtschaft vor Ort gegenüber Politik und Verwaltung gelinge besser, wenn die Betriebe und Unternehmen diese Aufgabe selbst in autonomer Verantwortung wahrnehmen und alle als Mitglieder beteiligt sind. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt in seinem Beschluss außerdem, dass es für die Wahrnehmung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern ein hinreichendes Legitimationsniveau gibt.

Raue LLP hat in den Verfassungsbeschwerdeverfahren die Interessen der in den Ausgangsverfahren beklagten Industrie- und Handelskammern Schwaben und Kassel-Marburg vertreten. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 2017 ist hier.

Berichte über die Beratung sind bei juve.de und Legal Tribune Online zu finden.

(3. August 2017)