NeMoG: Neues zu den Netzentgelten

Rolle rückwärts: Der Bundestag hat in der vergangenen Woche das Gesetz  zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur verabschiedet. Die wesentlichen Elemente des ursprünglichen Gesetzesentwurfs aus dem März 2017 (Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur, 15. März 2017, Bt-Drs. 18/11528) haben sich damit entschieden geändert: Nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern wurde nun doch die Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Übertragungsnetzebene beschlossen. Gleichzeitig endet die Förderung durch die vermiedenen Netzentgelte anders als im ursprünglichen Entwurf nicht im Jahr 2029 (weitere Informationen im Raue LLP-Update „Netzkosten: Vermiedene Netzentgelte vor dem Aus“).

Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte

Insbesondere die Bundesländer im Osten und Norden der Republik hatten seit längerer Zeit eine faire bundesweite Verteilung der Lasten für den Umbau der Netzinfrastruktur gefordert. Sie wollten verhindern, dass die regional unterschiedlichen Netzentgelte noch weiter auseinanderdriften. Nachdem die Regierungsfraktionen dieses Vorhaben mit Blick auf die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich zurückgestellt hatten, hat sich der Bundesrat nun mit seiner Forderung nach einer schrittweisen Angleichung der Übertragungsnetze durchgesetzt. Ab dem 1. Januar 2019 sollen die Übertragungsnetzentgelte, die bundesweit etwa 25 Prozent der Netzkosten ausmachen, bis 2023 in fünf Schritten angeglichen werden. Die nähere Umsetzung wird über eine Verordnung geregelt. Zudem werden die Anbindungskosten von Offshore-Windparks ab 2019 aus den Netzentgelten herausgelöst und in die Offshore-Haftungsumlage überführt.

Wen betrifft die Änderung?

Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte betrifft alle Netznutzer, die an den vorgelagerten Netzebenen angeschlossen sind. Insbesondere für industrielle Großabnehmer, deren Kosten zu einem großen Teil aus den Entgelten für die Nutzung der Übertragungsnetze bestehen, ergeben sich erhebliche Änderungen. Auch im Falle einer Vereinbarung individueller Netzentgelte kann die Angleichung der Übertragungsnetze mittelbare Auswirkungen auf die Höhe des individuellen Netzentgelts haben. Netznutzer in den Netzgebieten von 50Hertz und dem nördlichen Teil des TenneT-Netzgebiets dürfen  mit sinkenden Netzentgelten rechnen, Verbraucher im Übertragungsnetz von Amprion und TransnetzBW und dem südlichen TenneT-Netzgebiet müssen sich hingegen in Zukunft voraussichtlich auf höhere Netzentgelte einstellen.

Vermiedene Netzentgelte

Das im Entwurf noch vorgesehene Ende der vermiedenen Netzentgelte ist nun doch ausgeblieben. Vermiedene Netzentgelte bleiben für steuerbare, dezentrale Bestandsanlagen erhalten, die Berechnungsgrundlage wird jedoch auf dem Stand von 2016 eingefroren. Für volatile Einspeiser (also insbesondere Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen) wurde hingegen das Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte – wie bereits im Entwurf angelegt – beschlossen, allerdings wurden die Fristenbestimmungen angepasst:

  • Einfrieren auf dem Stand von 2016: Für Bestandsanlagen werden die Berechnungsgrundlagen ab 2018 auf dem Niveau von 2016 eingefroren.
  • Abschmelzen für Bestandsanlagen: Für Bestandsanlagen mit volatiler Erzeugung sind die vermiedenen Netzentgelte nunmehr bereits bis zum 1. Januar 2020 vollständig abzuschmelzen.
  • Wegfall für Neuanlagen: Für Neuanlagen mit volatiler Stromerzeugung die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen werden sowie alle anderen Neuanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, werden die vermiedenen Netzentgelte gänzlich abgeschafft.

Bezieher vermiedener Netzentgelte sollten heute schon prüfen, wann sie mit einem Auslaufen der Förderung rechnen müssen. Gerade für volatile Einspeiser, die bislang von vermiedenen Netzentgelten profitiert haben, kann deren Abschaffung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben – bis zur Gefährdung des Geschäftsmodelles.

(13. Juli 2017)