Fortsetzung in Sachen Pooling – Entscheidung des BGH erwartet

Der Streit über die Rechtmäßigkeit des sogenannten Poolings geht weiter: Jetzt muss der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Frage beschäftigen, wie Netzbetreiber die Nutzungsentgelte im Rahmen des § 17 Abs. 2a StromNEV berechnen dürfen.

In einem Beschluss vom 18. Januar 2017 hatte das OLG Düsseldorf im Interesse der Netzkunden entschieden, die auf Grund entpoolter Netzentgeltabrechnungen überhöhte Netzentgelte gezahlt haben. Das Gericht bestätigte dabei die Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) in einem Missbrauchsverfahren, das die star.Energiewerke Raststatt gegen die Netze BW angestrengt hatte, die sich als Netzbetreiberin geweigert hatte, die Netzentgelte gepoolt zu berechnen. Das Gericht legte den zulässigen Anwendungsbereich des Poolings weit aus und verpflichtete die Netze BW im Ergebnis (rückwirkend) zur gepoolten Netznutzungsentgeltberechnung, da zwischen den betroffenen Entnahmestellen zwar keine galvanische Verbindung, aber eine induktive Verbindung bestanden habe (eine ausführliche Analyse der Entscheidung ist hier  zu finden.)

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hatte das OLG Düsseldorf in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Eine entsprechende Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden, sodass die Frage zur Auslegung des § 17 Abs. 2a StromNEV nunmehr dem BGH zur Entscheidung vorliegt (Az.: EnVR 22/17).

Weiterhin gute Chancen für Rückforderungsansprüche von Netzkunden

Unabhängig von dem laufenden BGH-Verfahren haben Netzkunden, die seit 2012 aufgrund entpoolter Netzentgeltabrechnungen überhöhte Netzentgelte gezahlt haben, weiterhin gute Chancen, Rückforderungsansprüche gegenüber ihrem Netzbetreiber durchzusetzen, wenn die technischen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2a StromNEV vorlagen. Das ist der Fall, wenn die Entnahmestellen technisch

  • entweder Bestandteil desselben Netzknotens (Verknüpfungsdokument galvanische Verbindung/induktive Verbindung) sind oder
  • zwischen den Entnahmestellen kundenseitig eine galvanische Verbindung (Verknüpfungsdokument galvanische Verbindung/induktive Verbindung) besteht.

In diesem Fall hatte das OLG Düsseldorf bereits in dem rechtskräftigen Beschluss vom 9. März 2016 (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.03.2016, Az.: VI-3 Kart 157/14 (V)) erklärt:

„[…] entfaltet die Pooling-Festlegung keine Bestandskraft zwischen Netznutzern und Netzbetreibern, so dass auch unter der Geltung der Festlegung für die Jahre 2012 und 2013 Netznutzer unter Hinweis auf die materielle Rechtswidrigkeit der Festlegung im Rahmen einer auf § 315 BGB gestützten Klage Rückforderungsansprüche gegen Netzbetreiber geltend machen können.

Drohende Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Die betroffenen Netzkunden müssen darauf achten, dass ihre Rückforderungsansprüche nicht verjähren. Die Ansprüche unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 BGB), wobei Fristbeginn der Schluss des Jahres ist, indem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Entsprechend verjähren Rückforderungsansprüche, die im Jahr 2014 entstanden sind, Ende dieses Jahres 2017. Da betroffene Netzbetreiber kaum bereit sein dürften, einen Verjährungsverzicht zu erklären, müssen Netzkunden bis Ende dieses Jahres Klage erheben, um sicher fristgerecht ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit Blick auf die Rückforderungsansprüche für die Jahre 2012 bis 2013 lässt sich angesichts der unklaren Rechtslage zur Rechtmäßigkeit des Poolings und seiner Voraussetzungen gut vertreten, dass die Verjährung gehemmt gewesen sein dürfte.

(7. Juni 2017)