UKW-Regulierung: EU-Kommission fordert Senkung des Entgelts für Antennen­nutzung

Die EU-Kommission hat sich erstmals aktiv in die UKW-Regulierung eingeschaltet: In ihrer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme vom 17. März 2017 (Konsolidierungsverfahren DE/2017/1966) hat sie die Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgefordert, die Vorleistungsentgelte für die Antennen(mit)benutzung im UKW-Sendernetzbetrieb zu senken. Die Kalkulation der Entgelte, die die BNetzA genehmigen wollte, hat die Kommission ungewohnt deutlich kritisiert und die BNetzA aufgefordert, sämtliche Vorleistungskosten eingehender zu prüfen.

Seit 2016 können Radioveranstalter den Sendernetzbetreiber frei wählen, der für die terrestrische Verbreitung ihrer Programme über analogen UKW-Rundfunk sorgt, also die eigentlichen Sendeanlagen betreibt und das Signal an die Sendestandorte überträgt. Die UKW-Sendeantennen an den Funktürmen und Sendemasten der früheren Bundespost stehen bundesweit im Eigentum der Media Broadcast GmbH und sind meist aus technischen Gründen nicht zu duplizieren. Deshalb hat die BNetzA die Media Broadcast Ende 2014 nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet, auch ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren Antennen zu gewähren. Die Entgelte für diese Vorleistung („Antennen(mit)benutzung“) und zugleich auch die Endkundenentgelte, die die Media Broadcast von den Radioveranstaltern verlangt, mussten von der BNetzA genehmigt werden. In der ersten Entgeltgenehmigung vom August 2015 bewertete die BNetzA die Antennenanlagen hälftig nach Brutto-Wiederbeschaffungskosten, was zu relativ hohen Entgelten führte. Ende 2016 revidierte sie ihre Regulierung und beschränkte die Genehmigungspflicht auf die Antennen(mit)benutzung. In einem kurz danach vorgelegten Konsultationsentwurf für die Vorleistungsentgelte änderte sie zwar den Bewertungsmaßstab auf reine Anschaffungs-/Herstellungskosten. Sie setzte aber zugleich ein pauschales Investitionsbudget an, das oberhalb der tatsächlichen Investitionsplanungen der Media Broadcast lag, und zudem vorgezogene Rückbaukosten für einen eventuellen späteren Abbau der Antennen. Gleichzeitig verkürzte sie die Abschreibungsdauer der Anlagen. Im Ergebnis veränderten sich die Entgelte dadurch kaum.

Ende Januar 2017 informierte die Media Broadcast die BNetzA über die beabsichtigten Endkundenentgelte ab dem 1. April 2017. Am 14. Februar 2017 untersagte die BNetzA durch Eilbeschluss 54 von 102 Einzelentgelten mit der Begründung, dass in 14 Fällen Preisdumping und in 40 weiteren Fällen Preis-Kosten-Scheren vorlägen.

Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission, der sämtliche Regulierungsmaßnahmen der BNetzA vorzulegen sind, nun deutliche Kritik an der vorgesehenen Bemessung der Vorleistungsentgelte geäußert. Danach hält sie die Vorleistungsentgelte für „aufgebläht“ und sieht darin – und nicht in den Endkundenentgelten – die Ursache für die von der BNetzA festgestellten Preis-Kosten-Scheren. Insbesondere sei beim Ansatz des pauschalen Investitionsbudgets oberhalb der Investitionsplanungen der Media Broadcast in keiner Weise gewährleistet, dass das Unternehmen Investitionen in dieser Höhe vornehmen werde. Auch habe die BNetzA die Mietkosten für die Montageplätze der Antennen an den Funktürmen und -masten der Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) ungeprüft akzeptiert, nachdem das Bundeskartellamt aber nur eine oberflächliche Prüfung der Preisstruktur vorgenommen habe. Eine genauere Kostenprüfung der BNetzA könne ergeben, dass diese Mietkosten nur teilweise anzusetzen seien. Die Media Broadcast werde möglicherweise niedrigere Mietpreise mit der DFMG vereinbaren, wenn sie die bisherigen Preise nicht weiter auf die Vorleistungsnehmer abwälzen könne.

Im Ergebnis fordert die Kommission die BNetzA „dringend“ auf, sämtliche Vorleistungskosten eingehender zu prüfen. Sie befürwortet danach eine deutliche Senkung der Vorleistungsentgelte. Die BNetzA hat der Stellungnahme der Kommission gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 TKG „weitestgehend Rechnung zu tragen“. Sie hat zwischenzeitlich bereits einen überarbeiteten Konsultationsentwurf angekündigt.

Die EU-Kommission schaltet sich damit erstmals aktiv in die noch junge UKW-Regulierung ein. Während die BNetzA bisher vorrangig den direkten Schutz der Endkunden vor überhöhten Entgelten der Media Broadcast im Blick hatte, setzt sich die Kommission für die Stärkung des Vorleistungs-Wettbewerbs im Sendernetzbetrieb ein, der bei niedrigeren Vorleistungsentgelten ohnehin zu sinkenden Endkundenpreisen führt. Die Kommission gibt der Regulierung damit eine neue Richtung.

Zwischenzeitlich hat Media Broadcast überraschend öffentlich angekündigt, sich aus dem UKW-Übertragungsmarkt komplett zurückzuziehen und sämtliche Antennen meistbietend zu veräußern. Mit dieser Option hatte sie die BNetzA in den bisherigen Regulierungsverfahren unter Druck gesetzt, um sinkende Entgelte zu verhindern. Wie ernst die öffentliche Ankündigung nun gemeint ist, bleibt abzuwarten. Aus wettbewerblicher Sicht wäre die mit der Veräußerung verbundene Auflösung des Monopols zu begrüßen.

(30. März 2017)