Gebäudeenergie­gesetz (GEG): Entwurf lässt viele Fragen offen

Der Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) liegt seit dem 23. Januar 2017 auf dem Tisch. Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt (BMU). Betroffen sind im Besonderen die Immobilien- und die Energiewirtschaft. Auf den ersten Blick enthält der Gesetzentwurf einigen Sprengstoff, wie etwa die Ungleichbehandlung von Solarstrom gegenüber Solarthermie und die Gleichsetzung von Kohle, Öl und Gas beim Primärenergiefaktor. Auch der Vorschlag, die EEG-Umlage auf Energieträger im Wärmemarkt zu verteilen, wurde nicht aufgegriffen.

Das neue GEG führt die Regelungen des bisherigen Energieeinspargesetzes (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) zusammen. Im Kern geht es um weitreichende Regulierungen, die in die Gewerbefreiheit jener eingreifen, die Immobilien einerseits und Wärme- und Kälteanlagen andererseits konzipieren und errichten. Maßstab wird der Jahres-Primärenergiefaktor sein, der (derzeit) auf einer DIN-Norm beruht. Das ist insofern problematisch als der Gesetzgeber hiermit seine Gestaltungskompetenz in die Hand einer privaten Normungsorganisation legt. Ob das Konzept der Berechnung des Primärenergiefaktors inhaltlich zutreffend und diskriminierungsfrei ist, insbesondere der CO2-Einsparung tatsächlich dient, ist eine ebenfalls offene und erst noch (vielleicht vor den Gerichten) zu diskutierende Frage. Ganz generell gilt, dass jeder Eingriff in die Gewerbefreiheit (Art. 12 GG) sachlich zu legitimieren und nur dann akzeptabel ist, wenn zwingende Interessen des Gemeinwohls die Regulierung rechtfertigen. Ob das angesichts der Detailfülle, die das neue Gesetz vorgibt, in jedem einzelnen Fall so ist, wird in der Praxis zu prüfen und zu testen sein.

Das GEG ist von der Union wegen der befürchteten höheren Kosten gestoppt worden. Dies würde bedeuten, dass das Umwelt- und Bauministerium auch den Standard für Niedrigenergiehäuser nicht definieren und folglich auch nicht nach Brüssel melden kann. Europarechtlich ist die öffentliche Hand aber verpflichtet einen solchen Standard für ihre Bürogebäude ab 2019 einzuhalten. Ob die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eröffnen wird, bleibt abzuwarten.

Worum geht es im Einzelnen im GEG-Entwurf?

  • Grundgedanke der Sparsamkeit: Dem Gesetz geht es um den möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden (§ 1 Abs. 1). Außerdem soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte zunehmen (§ 1 Abs. 1).
  • Steigerung von erneuerbaren Energien: Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte soll bis zum Jahre 2020 auf 14 Prozent steigen (§ 1 Abs. 2).
  • Gebäude und Anlagen: Anzuwenden ist das Gesetz auf Gebäude und Anlagen, die unter Einsatz von Energie geheizt oder gekühlt werden (§ 2 Abs. 1).
  • Ausnahmen: Auf bestimmte Gebäude ist das Gesetz nicht anzuwenden. Dazu gehören z.B. Betriebe zur Aufzucht von Tieren oder Pflanzen, Traglufthallen, Kirchen oder gewerbliche Gebäude mit einer Raumtemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder solchen, die jährlich weniger als 4 Monate beheizt/gekühlt werden (§ 2 Abs. 2 GEG).
  • Höchstwert: Ein Kerngedanke des Gesetzes findet sich in § 10. Wer ein Gebäude errichtet, muss dies so tun, dass der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Höchstwert nicht überschreitet. Dieser Höchstwert ergibt sich aus §§ 16, 19 oder 21 des Gesetzes.
  • Höchstwert bei Wohngebäuden: Wohngebäude sind so zu bauen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Wasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,75-fache des auf die Gebäude Nutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 zu dem Gesetz entspricht, nicht überschreitet (§ 16 Abs. 1). Für die Berechnung des Höchstwerts des Jahres-Primärenergiebedarfs ist auf Abschnitt 3 des Gesetzes zurückzugreifen.
  • Höchstwert bei weiteren Gebäuden: Ähnliches gilt für Nicht-Wohngebäude (§ 19). Sondervorschriften gelten für Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand (§ 21).
  • Berechnungsverfahren: Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf Qp nach DIN V 18599: 2016-10 zu ermitteln. Bei der Berechnung kann das Verfahren nach DIN V 18599-12: 2017-01 verwendet werden (§ 22 Abs. 1). Sehr ähnlich sind die Regelungen für Nicht-Wohngebäude (§ 23).
  • Abzugsmöglichkeiten: Strom aus erneuerbaren Energien darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs unter bestimmten Voraussetzungen in Abzug gebracht werden (§ 25 Abs. 1). Das gilt nicht für EE-Strom, der für Stromdirektheizungen genutzt wird (§ 25 Abs. 1 Nr. 3). Wieso Stromdirektheizungen ungleich behandelt werden, auch wenn sie effizient betrieben werden, bleibt offen.
  • Dichtigkeitsprüfung: § 28 enthält Grundregeln für die Prüfung der Dichtigkeit eines Gebäudes (DIN EN 13829: 2001-02).
  • Erneuerbare Energien: Die Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs wird ab § 36 im Einzelnen und sehr detailliert geregelt. Dazu gehört Geothermie und Umweltwärme (§ 38), feste, flüssige und gasförmige Biomasse (§ 39-41). Sonderregeln gibt es für die Nutzung von Abwärme (§ 43), oder für die Nutzung von Kraftwärme-Kopplung (§ 44) oder von Fernwärme/Kälte (§ 45).

(14. Februar 2017)