Renditen für Netzbetreiber gesenkt

Im Oktober 2016 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber für die Jahre 2019 bis 2023 (dritte Anreizregulierungsperiode) festgelegt. Wie in den vorangegangenen Entwürfen vorgesehen, hat die Agentur für den Zeitraum vom 2019 bis 2023 eine Eigenkapitalverzinsung von 5,12 Prozent vor Steuern festgesetzt für Netze, die vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb benommen worden sind, für Neuanlagen gilt eine Verzinsung von 6,91 Prozent vor Steuern. Damit sinken die Renditen, die Versorger für ihre Investition in die Leitungen bekommen – allerdings nicht so stark wie zwischenzeitlich befürchtet.

Die Eigenkapitalverzinsung wird von der BNetzA einheitlich für alle Strom- bzw. Gasnetzbetreiber festgelegt. Sie fließt in die Ermittlung der individuellen Erlösobergrenzen jedes Netzbetreibers ein (§ 4 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV)) ein. Das Festlegungsverfahren ist für die Netzbetreiber und Netznutzer höchst relevant, da im Ergebnis die Gewinnmargen für fünf Jahre festgelegt werden.

Gesetzliche Grundlage für die Festlegung ist § 7 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV). Danach setzt sich die Eigenkapitalverzinsung aus einem garantierten Zins und einem angemessenen Wagniszuschlag zusammen. Die finale Festlegung des Eigenkapitalzinses ist das Ergebnis einer komplexen Berechnung, in die verschiedenste Faktoren einfließen (Ein Raue LLP-Update zur Berechnung der Eigenkapitalverzinsung im Bereich der regulierten Industrien im Allgemeinen ist hier zu finden.

Der garantierte Zinsanteil wird errechnet anhand der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten der letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre, die die Deutsche Bundesbank veröffentlicht. Rechtlich umstritten ist der Beginn des relevanten Berechnungszeitraums: Die BNetzA zieht in ihrem Festlegungsentwurf die Jahre 2006 bis 2015 heran, sodass zwei Hochzinsjahre vor der Finanzkrise 2008 mit in die Berechnung einfließen (kritisch hierzu DER SPIEGEL 32/2016, S. 74 f.).

Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter der Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

  • Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
  • durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
  • beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

Zur Ermittlung des Wagniszuschlags wurde von der BNetzA ein energiewirtschaftliches Gutachten herangezogen.

(1. Dezember 2016)