Wiederein­bürgerung von Nachfahren ehemaliger Deutscher

Nachfahren von Deutschen, die in der NS-Zeit ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben, können einen Rechtsanspruch auf die Wiedereinbürgerung in Deutschland haben. Entsprechende Anfragen von US-Bürgern gibt es insbesondere seit der Präsidentenwahl in den USA vermehrt. Nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz steht früheren deutschen Staatsangehörigen und ihren Abkömmlinge auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit zu, wenn ihren Vorfahren zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist. Dies trifft zum Beispiel auf die große Gruppe ehemaliger jüdischer Deutscher zu, die in den ersten Jahren des NS-Regimes aus Deutschland emigriert sind und später eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben. Nach der sogenannten „11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ des NS-Regimes vom 25. November 1941 wurde allen jüdischen Deutschen, die am 25. November 1941 nicht mehr in Deutschland wohnten, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Die jüdischen Deutschen, die danach und bis zum Ende des NS-Regimes, Deutschland verließen, verloren ihre deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls auf dieser Grundlage. Der durch das Grundgesetz gewährte Anspruch auf Wiedereinbürgerung sieht vor, dass die derzeitige Staatsangehörigkeit beibehalten werden darf.

Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen zwar möglicherweise nicht alle dieser Voraussetzungen vorliegen, aber dennoch Wiedergutmachungsgründe eine besondere Rolle spielen. In solchen Fällen kann die deutsche Staatsangehörigkeit über eine Ermessensentscheidung der Behörden wiedererlangt werden.

Raue LLP berät Nachfahren ehemaliger deutscher Staatsangehöriger bei der Entscheidung über den Antrag auf deutsche Staatsangehörigkeit, bei der Erlangung und Zusammenstellung der Unterlagen, der Formulierung und Stellung des Antrags und im Antragsverfahren.

(14. November 2016)