EuGH: Verlinken auf illegale Inhalte kann Urheber­recht verletzen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat differenziert entschieden, wann das Setzen eines Links auf rechtsverletzende Inhalte eine Urheberrechtsverletzung darstellt (EuGH, Urteil vom 8. September 2009, Rs. C-160/15, Pressemitteilung). Unterschieden wird zwischen geschäftlicher und privater Aktivität im Internet. Wer Links setzt, um damit Geld zu verdienen, muss sich einem strengeren Maßstab stellen. Er muss prüfen, ob der verlinkte Inhalt nicht illegal im Internet steht. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass er die Rechtswidrigkeit eines verlinkten Inhalts kannte. Kann er diese Annahme nicht entkräften, verletzt er das Urheberrecht. Privatpersonen haften dagegen nicht ohne Weiteres.

Der Betreiber einer niederländischen Webseite hatte auf eine australische Seite verlinkt, auf der illegal hochgeladene Playboy-Fotos der TV-Moderatorin Britt Dekker zu sehen waren. Trotz Aufforderung entfernte der Webseitenbetreiber den Link nicht, sondern setzte stattdessen einen weiteren Link. Der Playboy-Verlag klagte gegen die niederländische Webseite auf Unterlassung der Verlinkung. Der Hoge Raad, das oberste Gericht der Niederlande, legte den Fall dem EuGH zur Entscheidung vor.

Der Generalanwalt beim EuGH Wathelet lehnte eine Haftung für Links im Internet grundsätzlich ab (siehe dazu Update von Raue LLP). Der EuGH ist dem nicht gefolgt und bejahte die Haftung des verlinkenden Webseitenbetreibers.

Das Gericht hatte im Jahr 2014 bereits entschieden, dass Links auf Inhalte, die legal im Internet stehen, das Urheberrecht nicht verletzen (siehe dazu hier). Anders ist dies bei Links auf rechtsverletzende Inhalte. Diese stellen eine (grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehaltene) „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn der Linksetzende wusste oder hätte wissen müssen, dass die verlinkten Inhalte rechtswidrig waren. Bei Gewinnerzielungsabsicht wird das vermutet, da in diesem Fall erwartet werden kann, dass der Handelnde vorher Nachforschungen anstellt. Privatpersonen können dagegen nach Ansicht des EuGH grundsätzlich nicht wissen und nur schwierig prüfen, ob die verlinkten Inhalte illegal sind. Daher haften Personen, die Links setzen, ohne Gewinne erzielen zu wollen, nur dann, wenn sie die Illegalität kannten oder hätten kennen müssen, etwa wenn sie darauf hingewiesen wurden oder die Inhalte hinter technischen Sperren wie z.B. Bezahlschranken liegen. Zu berücksichtigen ist nach dem EuGH, dass das Internet gerade durch die Möglichkeit der Verlinkung von Inhalten wichtig für die Informationsfreiheit und einen freien Meinungsaustausch ist.

Die Entscheidung des EuGH stimmt im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der deutschen Gerichte überein. Auch für den BGH kommt bei einer Verlinkung auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte bzw. bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte eine Haftung für eine Urheberrechtsverletzung in Betracht (siehe dazu hier).

(13. September 2016)