Klahn-Stiftung: Klosterfonds durfte Stiftungsvertrag nicht kündigen

Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds muss seine Arbeit als Träger der Klahn-Stiftung fortsetzen. Die Kündigung des Stiftungsvertrags durch den Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer Hannover, ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Celle bestätigt (Entscheidung vom 10. März 2016, Az. 16 U 60/15). Raue LLP hat die Stifter der Klahn-Stiftung in diesem Verfahren vertreten.

Das Oberlandesgericht Celle folgt der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Hannover, wonach die Parteien eine Schenkung unter Auflage vereinbart haben, die nicht kündbar ist. Auf die Behauptung der Klosterkammer, Erich Klahn habe sich als politischer Künstler widerspruchslos von NS-Kulturpolitik vereinnahmen lassen, komme es daher schon aus Rechtsgründen nicht an.

Im Übrigen hat die Klosterkammer nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle auch keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgetragen. Der Senat erkennt zutreffend, dass man Erich Klahn allenfalls eine völkische Nähe und eine Nähe zu Vorstellungen der politischen Rechten und des Antiparlamentarismus vorwerfen kann, diese Einstellung aber schon seit Langem bekannt war und – selbst wenn man sie unter heutigen Gesichtspunkten und etwa neueren Erkenntnissen kritischer beurteilen möchte – nicht für einen wichtigen Grund zur Kündigung ausreicht.

Die Klahn-Stiftung wurde mit Vertrag vom 15. September 1998 als unselbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Kloster Mariensee errichtet. Träger der Stiftung ist der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds, der im Wege der Schenkung Eigentümer von rund 1.130 Arbeiten und Kunstgegenständen des Künstlers Erich Klahn (1901-1978) geworden ist. Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds hat sich verpflichtet, dieses Werk zu pflegen, Teile des Werkes auszustellen und das Oeuvre der Forschung zugänglich zu machen.

Am 9. Mai 2014 hat die Klosterkammer Hannover, ohne je über diese Absicht mit den Stiftern Gespräche geführt zu haben, die fristlose Kündigung des Stiftungsvertrages ausgesprochen, verbunden mit der Aufforderung an die Stifter, die im Kloster Mariensee ausgestellten und archivierten Kunstwerke und Kunstgegenstände umgehend zu entfernen. Die Klosterkammer hat ihre Kündigung auf die unbewiesene – in Wahrheit unhaltbare – Behauptung gestützt, Erich Klahn habe das NS-Regime uneingeschränkt bejaht.