Bundestags­beschluss zur Reform des Bauvertrags­rechts

Der Bundestag hat erwartungsgemäß am 9. März 2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts beschlossen, mit dem erstmals Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB eingefügt werden; so tritt das Gesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Regelungen sind für die Architekten und Planer in mancher Hinsicht ganz gut: Die Leistungspflichten und Ziele wurden den Besonderheiten eines Planungsvertrages angepasst, vor allem die Gliederung in zwei Stufen wird in der Vertragspraxis hilfreich sein. In manchen Fragen ist die Neuregelung enttäuschend, zum Beispiel wird das immer deutlichere Problem der Gesamtschuld nur sehr unbefriedigend gelöst, obgleich der Gesetzgeber es deutlich erkannt hat.

Ein Überblick über die neuen Regelungen und ihre Auswirkungen findet sich hier „Erstmals gesetzliche Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag“.

Den Text des Beschlusses des Deutschen Bundestages finden Sie hier.

(16. März 2017)