Grunderwerb­steuer: Share Deals auf dem Prüfstand

Immobilientransaktionen im Wege des Erwerbs von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften (sogenannte Share Deals) sollen mit Blick auf die Grunderwerbsteuer einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Das haben die Länderfinanzminister im Rahmen der Finanzministerkonferenz Anfang September beschlossen.

Hintergrund des Beschlusses ist der Vorwurf der Länderfinanzminister, dass die Immobilienwirtschaft die für Share Deals gegenwärtig bestehende 95-Prozent-Regelung oftmals zu missbräuchlichen Gestaltungen nutze, wodurch den Ländern erhebliche Grunderwerbsteuereinnahmen entgingen. Deshalb haben sich die Länderfinanzminister darauf geeinigt, bis Mitte November Vorschläge einer Neuregelung der Besteuerung des Erwerbs von Anteilen an Immobiliengesellschaften auszuarbeiten.

Ob und in welche Richtung eine Neuregelung tatsächlich angestoßen oder gar umgesetzt wird ist derzeit noch nicht absehbar.

Zum Hintergrund

Gegenstand der Grunderwerbsteuer sind in erster Linie Rechtsgeschäfte, die auf die Übertragung eines inländischen Grundstücks gerichtet sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Voraussetzung für eine grunderwerbsteuerbare Übertragung ist dabei dem Sinn und Zweck nach, dass die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an einem Grundstück vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.

Steht ein Grundstück nicht im Eigentum einer natürlichen Person, sondern wird es vielmehr von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft gehalten, kann es auch dann zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerb kommen, wenn nicht das Grundstück selbst, sondern vielmehr die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft übertragen werden (§ 1 Abs. 2a und 3 GrEStG). Dabei geht der Gesetzgeber vom Übergang einer wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis an den Grundstücken der Gesellschaft – welcher auch beim Share Deal für die Steuerbarkeit maßgeblich ist – nur dann aus, wenn sich mindestens 95 Prozent der Anteile (bzw. des Gesellschaftsvermögens) in der Hand eines Erwerbers vereinigen (§ 1 Abs. 2a S. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).

In der Praxis wird eine Grunderwerbsteuerbarkeit im Rahmen des Share Deal oftmals dadurch vermieden, dass Erwerber lediglich 94,9 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwerben und damit unter der gesetzlichen Schwelle eines schädlichen Beteiligungserwerbs bleiben.

(22. September 2016)